AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

(2) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bestellbedingungen die vertraglich geschuldete Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(3) Angebote sind freibleibend, sowie nichts Anderes vereinbart. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sich nicht aus dem Angebot bzw. aus dem Vertrag etwas Anderes ergibt.

(4) An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Spezifikationen und allen sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich bemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzusenden. Sie sind unbedingt gegenüber Dritten – auch nach Abschluss und Ausführung des Vertrages – geheim zuhalten.

2. Umfang der Lieferung - Schriftform

(1) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

(2) Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung.
Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Zusagen, Beratungen, Erklärungen unseres Personals.

3. Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung binnen 10 Tagen nach Rechnungserstellung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.

(2) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu fordern. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(3) Im Falle der Annahme eines Wechsels werden Diskontspesen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet.

(4) Ist der Besteller mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei Auslegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, sind wir berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach unserer Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ können wir auch die Stellung banküblicher Sicherheiten verlangen. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl von dem Liefervertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Leistung zu verlangen, wenn der Käufer die Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist geleistet hat oder wenn es einer Mahnung und/oder Nachfristsetzung aus den in § 286 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BGB genannten Gründen nicht bedarf. In diesen Fällen werden alle unsere sonstigen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig und etwaige Stundungsabreden gegenstandslos. Zahlungen des Bestellers sind unabhängig von einer Tilgungsbestimmung auf die älteste nicht titulierte Forderung zu verrechnen.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen insoweit, als der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

4. Lieferzeit

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, insbesondere der Baugenehmigung, der Fertigstellung aller vom Besteller zu erledigenden Arbeiten, sowie vor Erhalt der vereinbarten Zahlung, sofern nichts Anderes vereinbart.

(2) Die Lieferfrist in eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt haben, sofern die Versendung nach dieser Mitteilung ohne unser Verschulden unmöglich geworden ist.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, gleichgültig, ob diese in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen Streiks, Aussperrungen, Ausschusswerden wesentlicher Lieferteile. Eine Verlängerung der Lieferfrist tritt auch dann ein, wenn die vorerwähnten Ereignisse während der eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Wir sind jedoch verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Besteller baldmöglichst schriftlich mitzuteilen.

(4) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, nicht jedoch mehr als maximal 5 % des Lieferwerts desjenigen Teils der Gesamtlieferung, welches in Folge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden konnte. Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(5) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine den Umständen nach angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist der Besteller berechtigt, sofern wir diese Frist aus Gründen verstreichen lassen, die wir zu vertreten haben, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt Leistung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(6) Falls sich der Liefertermin aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, gehen etwa anfallende Lagerkosten zu Lasten des Bestellers.

5. Gefahrenübergang – Annahme

(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht bei Lieferung „frei Baustelle“ auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wenn wir auch die Montage übernommen haben.

(2) Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten sind wir bereit, die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung vom Tag der Versandbereitschaftsmeldung auf den Besteller über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers diejenigen Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(4) Die von uns gelieferten Gegenstände sind vom Besteller auch dann anzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Die dem Besteller zustehenden weitergehenden Rechte gemäß Ziff. 8 bleiben davon unberührt, sofern der Besteller die ihn nach §§377, 378 HGB treffenden Pflichten erfüllt hat.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

(2) Der Besteller ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang den Liefergegenstand an Dritte zu veräußern. In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, uns schon jetzt zur Sicherheit die Ansprüche abzutreten, die ihm gegenüber dem Dritten aus der Veräußerung des Liefergegenstandes erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller solange berechtigt, als er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist. Kommt der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Veräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, uns die Namen seiner Abkäufer (Dritten) bekannt zugeben und uns alle Unterlagen, wie insbesondere Rechnungen, Auftragsbestätigungen etc. herauszugeben, die zur zweckdienlichen Rechtsverfolgung erforderlich sind; insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abkäufern offen zu legen.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen die üblichen Sachrisiken zu versichern; er ist verpflichtet, uns schon jetzt etwaige Ersatzansprüche gegen die Versicherung zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung abzutreten.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter – sowohl im Hinblick auf die Vorbehaltsware als auch im Hinblick auf sicherungshalber abgetretene Forderungen – hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns die für eine Intervention notwendigen Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) vorzulegen. Die uns entstehenden Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

(5) Eine etwaige Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir erwerben das Eigentum an den hergestellten Zwischen- und Enderzeugnissen; der Besteller ist lediglich Verwahrer. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller sind als die Vorbehaltsware, doch dient die verarbeitete Ware zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Werts der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

(6) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren geht das dadurch entstehende Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung auf uns über. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Werts der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns unverwahrt. Soweit eine feste Verbindung mit Grund und Boden eintritt, tritt der Besteller uns schon jetzt seine Ansprüche zur Sicherheit ab, die ihm gegen den Eigentümer zustehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die vorgenannte Vorausabtretung nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

(7) Soweit die uns aufgrund unserer Bestimmungen zustehende Vorbehaltssicherung den Wert der Vorbehaltsware um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, überschließende Sicherheiten freizugeben.

(8) Soweit trotz der Rechtswahlklausel gem. Ziff. 9. (3) bei Lieferungen ins Ausland die gesetzlichen Regelung des Bestimmungslands zwingend anwendbar sein sollte, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes vor. Soweit sich aus den gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslands nicht zwingend etwas Abweichendes ergibt, gelten die zu den Inlandgeschäften getroffenen Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auch für Auslandsgeschäfte. Ist nach dem Recht des Bestimmungslandes ein Eigentumsvorbehalt unzulässig, stehen uns die dort zulässigen Sicherungsrechte zu. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf die Maßnahmen hinzuweisen, die wir zum Schutz dieser Rechte ergreifen müssen.

Der Besteller wird uns bei der Durchführung dieser Maßnahmen unterstützen. Das gleiche gilt, wenn nach Maßgabe des Rechts des Bestimmungslands unser Eigentumsvorbehalt einer staatlichen Registrierung bedarf. In diesem Fall sind wir berechtigt, die notwendigen Registrierungen allein vorzunehmen.

7. Rechte des Bestellers bei Mängeln

(1) Die Garantie für die Beschaffenheit bzw. Haltbarkeit unserer Waren bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient lediglich der bloßen Leistungsbeschreibung. Angaben in technischen Merkblättern, Leistungsbeschreibungen und Prospekten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Liefergegenstände dar. Proben der Erzeugnisse gelten, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, lediglich als Anhalt für die Eigenschaft der Waren und bedeuten keine Übernahme einer Garantie.

(2) Der Kunde hat unverzüglich nach der Lieferung zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Anlieferungen sind stets in Gegenwart des Zustellers (z. B. Spediteur, Post) auf Vollzähligkeit und Beschädigungen hin zu prüfen. Eventuelle Fehlmengen/Beschädigungen sind sofort vom Zusteller in den Begleitpapieren bescheinigen zu lassen.

(3) Reklamationen über erkennbare Fehlmengen können außerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitpunkts nicht geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen sind Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware erkennbar sind, unverzüglich uns gegenüber schriftlich geltend zu machen (§§ 377, 378, 381 HGB). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung uns gegenüber schriftlich geltend zu machen.

(4) Bei begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung (Nacherfüllung) verpflichtet. Zur Durchführung der Nacherfüllung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir unverzüglich zu verständigen sind, ist der Besteller berechtigt, den Mangel auf unsere Kosten selbst oder durch einen Dritten auf unsere Kosten beseitigen zu lassen. Kommen wir unserer Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Entgelts zu verlangen. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind nach Maßgabe der in Ziffer 8. (1) bis (4) getroffenen Regelungen ausgeschlossen.

(5) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung bzw. Verwendung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.

(6) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an von uns gelieferter Ware oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistung – einschließlich Schadenersatzansprüchen oder Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit sich aus dem nachfolgenden Absatz oder aus § 479 Abs. 2 BGB nicht etwas Anderes ergibt oder ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt.

(7) Die in Ziff. 7. (6) getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die Verjährung von Ansprüchen auf Grund vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens unsererseits. Die in Ziff. 7. (6) getroffenen Bestimmungen gelten ferner nicht, wenn wir Mängel arglistig verschwiegen haben sollten.

8. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

(1) Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder

b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

Abweichend von Ziff. 8. (1) a) haften wir für Schäden und vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert vergütete Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gem. § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.

(2) Haften wir gem. Ziff. 8. (1) a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; maximal jedoch nach Maßgabe unserer Haftpflichtversicherung bis zu einem Betrag von 3 Mio. Euro je Schadensfall und 6 Mio. Euro insgesamt pro Jahr. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht für mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gem. Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die auf Grund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, soweit diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

(3) Die vorstehenden in Ziff. 8. (1) bis (2) genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gem. Ziff. 8. (1) bis (4) gelten auch für etwaige Ansprüche, die der Besteller gegenüber unseren Arbeitnehmern, Angestellten, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Vertretern geltend macht.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist Kempen. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich etwaiger Wechselklagen, wird Kempen als Gerichtsstand vereinbart. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

(2) Ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden, so richtet sich das Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.

(3) Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Anwendung der Vorschriften über das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf und des deutschen internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.